Satzung BIM Cluster Lübeck e.V.

§ 1 - Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „BIM Cluster Lübeck". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in 23558 Lübeck, Wisbystraße 2.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck

1. Zweck des Vereins ist

a. das Planen, Bauen und Bewirtschaften von Bauwerken mittels effizienter Methoden durchgängiger Informationsverarbeitung mit offenem Datenaustausch zu fördern;

b. den Meinungs- und Erfahrungsaustausch über alle Aspekte des BIM (Building Information Modeling) und die Schaffung entsprechender Aufmerksamkeit für BIM in der Fachöffentlichkeit zu fördern;

c. Dialogformate zur Stärkung der Kompetenz der Baubeteiligten im Umgang mit BIM zu schaffen; Hinwirkung auf Bildung einheitlicher Standards bei der Anwendung der BIM-Methode.

d. Zweck des Vereins ist, die Förderung der Zusammenarbeit und die Vernetzung zwischen allen Baubeteiligten in der Wertschöpfungskette Planen, Bauen und betreiben mittels der Förderung effizienter Methoden und durchgängige Informationsverarbeitung.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, den Erträgen des Vereinsvermögens, Fördermitteln sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durchd die Vereinsmitglieder für die vorgenannten Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Der Verein ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den Vereinszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungen zum Austausch von Informationen, Vorträge, Workshops, Schulungen und Exkursionen.

5. Der Verein kann sich überregionalen lnteressentenverbänden anschließen und Kooperationen mit anderen regionalen Clustern betreiben.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können Unternehmen, Personen (auch juristische Personen) sowie Kommunen, Berufsvertretungen, Verbände und Verwaltungen werden, die Interesse an der Verbreitung der Arbeitsmethodik BIM haben und sich aktiv an der Umsetzung der Vereinsziele beteiligen.

2. Handelt es sich bei dem Mitglied des Vereins um eine Personenvereinigung, so hat diese einen Vertreter zu benennen und dem Vorstand des Vereins eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, die dem Vorstand des Vereins zu übergeben ist.

Der Vertreter des Mitglieds nimmt dessen Interessen und Rechte wahr nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung. Die Vollmacht bleibt so lange wirksam, wie sie nicht durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand des Vereins widerrufen wird.

3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Der Vorstand des Vereins teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob dem Aufnahmeantrag entsprochen oder ob er abgelehnt worden ist. lm Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, einen E-Mail-Zugang und eine E-Mail-Adresse vorzuhalten und dem Vorstand die entsprechenden Angaben bzw. Änderungen mitzuteilen.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Unternehmen mit deren Erlöschen. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende zulässig. Er muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

lm Falle des Austritts verbleibt es bei der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags bis zum Ende des Geschäftsjahres.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, den Vereinsmitgliedern offen zu legen und dem anstrebendem Mitglied zuzusenden.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe des Jahresbeitrages zu zahlen. Der Jahresbeitrag entfällt dann zu Gunsten der Aufnahmegebühr im ersten Jahr der Mitgliedschaft.

3. Die Höhe und die Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung festgesetzt.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

Zusätzliche Beitrage sind mit einfachem Mehrheitsbeschluss des Vorstands zu beschließen.

4. Der Vorstand kann im Einzelfall (z B. bei wirtschaftlichen Härtefällen, etc.) Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Entscheidung ist gegenüber der Mitgliederversammlung zu begründen.

§ 6 - Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten mit der Maßgabe, dass entweder die Vertretung durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt oder zumindest der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein müssen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Zu Vorstandsmitgliedern können gewählt werden

a. Mitglieder des Vereins, soweit diese natürliche Personen sind

und

b. soweit das Mitglied aus einer Personenvereinigung besteht der von dieser mit schriftlicher Vollmacht bestimmte Vertreter.

Jede Personenvereinigung, die Mitglied des Vereins ist, hat den von ihr bestellten Vertreter schriftlich zu verpflichten, das von ihm etwa übernommene Vorstandsamt unverzüglich schriftlich niederzulegen, falls die erteilte Vollmacht widerrufen wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kommissarisch eine Ersatzperson bestimmen, die entweder aus einem Mitglied besteht, das eine natürliche Person ist oder einen bevollmächtigten Vertreter einer Personenvereinigung.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;

b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichte;

5. Die Mitglieder des Vorstandes handeln ehrenamtlich. Es kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 10.000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

7. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.

Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Tagesordnung wird mit der Einberufung angekündigt. Die Einladung kann per E-mail versandt werden, der Versand erfolgt dann an die letzte bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand kann im schriftlichen – einschließlich Entscheidung per E-Mail – Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann per E-mail versandt werden, der Versand erfolgt dann an die letzte bekannte E-Mail-Adresse der Mitglieder.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Genehmigung des Haushaltsplans des Vorstands für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e. Beschlussfassung über Berufung gegen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen.

6- Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine ¾-Mehrheit von den abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 - Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, deren Vertretungsbefugnis nach außen stets unbeschränkt ist.

3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige deutsche Institution, die von den Liquidatoren bestimmt wird, mit der Maßgabe zu, es für wissenschaftliche Zwecke des Bauwesens und der Baukultur oder der Förderung solcher Zwecke zu verwenden.

§ 9 - Allgemeine Regelungen

1. Die Tätigkeiten des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder weiterer Ausschüsse und Organe des Vereins können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Eine Geschäftsordnung wird vom Vorstand erarbeitet und tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Lübeck, Stand: 04.02.2021

 

 

Jahresbeitragsstruktur BIM Cluster Lübeck

Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern EUR 2.000,--
Unternehmen zwischen 20 und 100 Mitarbeitern EUR 1.000,--
Unternehmen zwischen 10 und 20 Mitarbeitern EUR 500,--
Unternehmen unter 10 Mitarbeitern EUR 250,--
Verbände, Kammern EUR 1.000,--
Fördermitglieder (nicht stimmberechtigt) EUR 1.000,--
Öffentliche Institutionen ohne jeweiligen Vorstandsbeschluss EUR 500,--
Privatpersonen EUR 100,--